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Semantik 
Belege 
[1] G. Forster, Ansichten II (1791), W 2, 663: Ich weiß nicht, war es diese zufällige Scene der Geschäftigkeit, oder lag es vielmehr wirklich im Charakter[1] der Flammänder, daß wir uns gleich auf den ersten Blick einen günstigeren Begriff[1] von ihnen als von ihren Brabantischen Nachbarn abstrahirten. [...] Eine Spur von Seelenadel konnte wirklich den Flammändern ihre freiere[6] Verfassung aufbewahrt haben. In der Versammlung ihrer Stände sind der Geistlichkeit zwei, dem Adel[2] zwei, den Städten drei, und dem platten Lande ebenfalls drei Stimmen zugetheilt; dergestalt, daß der dritte Stand allemal sicher auf die Mehrheit rechnen kann, sobald es ihm ein Ernst ist, sich dem aristokratischen Einfluß zu entziehen.

[2] Goethe, an J. Chr. u. Ch. Kestner (9. 7. 1776), WA IV, 3, 81: Der Herzog [...] hat mir Siz und Stimme in seinem Geheimen Rath, und den Titel als Geheimer Legationsrath geben [...].

[3] Kant, Gemeinspruch (1793), 245 ff. (248): Derjenige nun, welcher das Stimmrecht in dieser Gesetzgebung hat, heißt ein Bürger (citoyen, d. i. Staatsbürger, nicht Stadtbürger, bourgeois). Die dazu erforderliche Qualität ist, außer der natürlichen[1] (daß es kein Kind, kein Weib[1] sei), die einzige: daß er [...] irgend ein Eigenthum habe (wozu auch jede Kunst[1], Handwerk, oder schöne[2] Kunst[1], oder Wissenschaft[1] gezählt werden kann), welches ihn ernährt; [...] ⟨246⟩ [...] folglich daß er niemanden als dem ⟨247⟩ Gemeinen Wesen im eigentlichen Sinne[1] des Worts[1] Diene. Hier sind nun Kunstverwandte und große (oder kleine) Gutseigenthümer alle einander gleich, nehmlich jeder nur zu einer Stimme[8] berechtigt. Denn, was die letztern betrift,[...] so würde es schon wider den [...] Grundsatz der Gleichheit streiten, wenn ein Gesetz sie mit dem Vorrecht des Standes privilegirte, daß ihre Nachkommen entweder immer große Gutseigenthümer (der Lehne) bleiben sollten, ohne daß sie verkauft oder durch Vererbung getheilt und also mehreren im Volk[1] zu Nutze kommen dürften, oder, auch selbst bei diesen Theilungen, niemand als der zu einer gewissen willkürlich dazu angeordneten Menschenklasse Gehörige davon etwas erwerben könnte. Der große Gutsbesitzer vernichtigt nehmlich so viel kleinere ⟨248⟩ Eigenthümer mit ihren Stimmen[8], als seinen Platz einnehmen könnten; stimmt also nicht in ihrem Nahmen, und hat mithin nur Eine Stimme[7]. – Da es also bloß von dem Vermögen, dem Fleiß und dem Glück jedes Gliedes des Gemeinen Wesens abhängend gelassen werden muß, daß jeder einmal einen Theil davon und alle das Ganze erwerben, dieser Unterschied aber bei der allgemeinen Gesetzgebung nicht in Anschlag gebracht werden kann: so muß nach den Köpfen derer, die im Besitzstand sind, nicht nach der Größe der Besitzungen, die Zahl der Stimmfähigen zur Gesetzgebung beurtheilt werden.

[4] C. D. Friedrich, an E. M. Arndt (12. 3. 1814), Z, 85 f. (86).

[5] Jean Paul, Siebenkäs I (1796), 77.

[6] Kant, Gemeinspruch (1793), 279.

[7] Klein, Rheinreise (1828), 259.














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