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A. v. Humboldt, Königr. Neuspanien (1809), 189 f. (190)
: Ein Sclave z. B. der sich durch seine Industrie einiges Geld erworben hat, kann seinen Herrn zwingen, ihn gegen die mässige Summe von 〈190〉 1500 bis 2000 Livres in Freiheit[6] zu setzen, und diese kann ihm nicht verweigert werden, wenn jener auch gleich die Vorstellung macht, daß ihn der Sclave das Dreifache gekostet habe, oder daß er ein besonders einträgliches Handwerk verstehe. Letzterer gewinnt seine Freiheit[6], wenn er grausam behandelt worden ist, schon dadurch, sobald der Richter sich der Sache des Unterdrückten annimmt. Indeß begreift man leicht, daß dieses wohlthätige Gesetz oft genug umgangen wird. Allein ich habe doch im Juli 1803, und in Mexico selbst, das Beispiel von zwo Negersclavinnen gesehen, denen die obrigkeitliche Person [...] die Freiheit[6] zusprach, weil ihre Gebieterin [...] ihnen viele Wunden mit Scheeren, Stecknadeln und Federmessern beigebracht hatte. In diesem abscheulichen Proceß wurde die Dame beschuldigt, daß sie ihren Sclaven mit einem Schlüssel die Zähne ausgebrochen habe, wenn sie sich über Zahnweh, das sie am Arbeiten hinderte, beklagten. – Die römischen Matronen waren wahrlich nicht erfinderischer in den Handlungen[1] ihrer Rache; denn die Barbarei ist in allen Jahrhunderten dieselbe, wenn die Menschen[1] ihren Leidenschaften den Zügel schießen lassen können, und die Regierungen eine, den Gesetzen der Natur[11], und somit dem Wohl der Gesellschaft entgegenlaufende, Ordnung der Dinge dulden..