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[1] Börne, Brf. Paris V (1834), 197 f. (198): Im Jahre 1817 machte die französische Regierung den Entwurf zu einem Wahlgesetze für die Deputirtenkammer. Solche Wahlordnungen wurden natürlich im Interesse der Macht eingerichtet. Da nun die Freiheit[6], ⟨198⟩ [...] stets etwas Erworbenes, Bestrittenes, kurz, ein ewiger Kampf ist, und man dieses wie jedes Kampfes in den reifern Jahren, theils müder, theils unkräftiger wird – sieht die Regierung überall darauf, daß die Bürger erst im höhern Alter zu Volksvertretern gewählt werden können. In jenem französischen Wahlgesetze war also bestimmt, daß ein unverheiratheter Mensch erst mit dem vierzigsten Jahre, ein verheiratheter mit dem fünf und dreißigsten, und ein Wittwer schon mit dem dreißigsten wählbar sein. Daß ein Ehemann früher erschöpft wird als ein lediger Mensch, begreift sich leicht: Der Kampf für seine persönliche Freiheit[5] läßt ihm wenige Tapferkeit zum Kriege für die öffentliche [Freiheit6] übrig. Warum aber ein Wittwer schon im dreißigsten Jahre matt ist, und fünf Jahre früher als ein Verheiratheter, verstehe ich nicht, und darüber möchte ich Ihre Weisheit vernehmen.














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