Wortliste
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Freiheit
Ironie
ironisch
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Kritik
Ohr
progressiv
romantisch
Stimme
Tier
Witz
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Struktur
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Semantik
5.
›einer Einzelperson oder Personengruppe in einem Gremium, einer Körperschaft oder einem Gemeinwesen, auch bei einem gemeinsamen Projekt o. Ä., zustehendes (ggf. unterschiedlich gewichtetes) Stimmrecht, Mitbestimmungsrecht‹, auch ›Rederecht, beratende Mitgliedschaft in einem Gremium‹, agontexusiosem ⦿ zu 4; metaphorisch auch ›Autorität, Ansehen, Einfluss, Geltung‹ [2, 3, 7, 12].
Belege
[1]
Adelung, Gramm.-krit. Wb. I (21793), 1195: Brigadier, [...] ein hoher Officier, welcher einer Brigade vorgesetzt ist, den Rang nach den General-Majors, aber in dem Kriegsrathe weder Sitz noch Stimme hat.
[2] Fichte, F. Nicolai (1801), 1: Ich habe zu Friedrich Nicolai’s zahllosen Schmähungen und Verdrehungen meiner Schriften stillgeschwiegen, [...] indem ich in demjenigen Theile des Publikum[3], wenn es einen solchen noch giebt, in welchem Nicolai über litterarische Angelegenheiten eine Stimme[5/[3]] hat, keine zu haben begehre.
[3] G. Forster, Neuholland (1787), 303: Die Nachkommenschaft der ersten Delinquenten, die Jacob der Erste nach Virginien schickte, hat Rang und Stimme unter den Nationen[1], und wird durch Franklin und Washington die freye[5/7] Bundsgenossin der mächtigsten europäischen Staaten.
[4] G. Forster, Ansichten II (1791), 275 f. (276): Ich weiß nicht, war es diese zufällige Scene der Geschäftigkeit, oder lag es vielmehr wirklich im Charakter[1] der Flammänder, daß wir uns gleich auf den ersten Blick einen günstigeren Begriff[1] von ihnen als von ihren Brabantischen Nachbarn abstrahirten. [...] 〈276〉 [...] Eine Spur von Seelenadel konnte wirklich den Flammändern ihre freiere[6] Verfassung aufbewahrt haben. In der Versammlung ihrer Stände sind der Geistlichkeit zwei, dem Adel[2] zwei, den Städten drei, und dem platten Lande ebenfalls drei Stimmen zugetheilt; dergestalt, daß der dritte Stand allemal sicher auf die Mehrheit rechnen kann, sobald es ihm ein Ernst ist, sich dem aristokratischen Einfluß zu ent〈277〉ziehen.
[5] Goethe, an J. Chr. u. Ch. Kestner (9. 7. 1776), WA IV, 3, 81: Der Herzog [...] hat mir Siz und Stimme in seinem Geheimen Rath, und den Titel als Geheimer Legationsrath geben [...].
[6] Kant, Gemeinspruch (1793), 245 ff. (248): Derjenige nun, welcher das Stimmrecht in dieser Gesetzgebung hat, heißt ein Bürger (citoyen, d. i. Staatsbürger, nicht Stadtbürger, bourgeois). Die dazu erforderliche Qualität ist, außer der natürlichen[1] (daß es kein Kind, kein Weib[1] sei), die einzige: daß er [...] irgend ein Eigenthum habe (wozu auch jede Kunst[1], Handwerk, oder schöne[2] Kunst[1], oder Wissenschaft[2] gezählt werden kann), welches ihn ernährt; [...] 〈246〉 [...] folglich daß er niemanden als dem 〈247〉 Gemeinen Wesen im eigentlichen Sinne[1] des Worts[1] Diene. Hier sind nun Kunstverwandte und große (oder kleine) Gutseigenthümer alle einander gleich, nehmlich jeder nur zu einer Stimme[4] berechtigt. Denn, was die letztern betrift,[...] so würde es schon wider den [...] Grundsatz der Gleichheit streiten, wenn ein Gesetz sie mit dem Vorrecht des Standes privilegirte, daß ihre Nachkommen entweder immer große Gutseigenthümer (der Lehne) bleiben sollten, ohne daß sie verkauft oder durch Vererbung getheilt und also mehreren im Volk[1] zu Nutze kommen dürften, oder, auch selbst bei diesen Theilungen, niemand als der zu einer gewissen willkürlich dazu angeordneten Menschenklasse Gehörige davon etwas erwerben könnte. Der große Gutsbesitzer vernichtigt nehmlich so viel kleinere 〈248〉 Eigenthümer mit ihren Stimmen[4], als seinen Platz einnehmen könnten; stimmt also nicht in ihrem Nahmen, und hat mithin nur Eine Stimme[5]. – Da es also bloß von dem Vermögen, dem Fleiß und dem Glück jedes Gliedes des Gemeinen Wesens abhängend gelassen werden muß, daß jeder einmal einen Theil davon und alle das Ganze erwerben, dieser Unterschied aber bei der allgemeinen Gesetzgebung nicht in Anschlag gebracht werden kann: so muß nach den Köpfen derer, die im Besitzstand sind, nicht nach der Größe der Besitzungen, die Zahl der Stimmfähigen zur Gesetzgebung beurtheilt werden.
[7] Klopstock, Gramm. Gespr. (1794), 76: Der Verfasser eines Wörterbuchs giebt die Eine Stimme[4/5], welche er hat, dadurch, daß er über die Bedeutung der Worte[1] seine Meinung sagt. Jedes gutgewählte, und beweisende Beyspiel ist eine Stimme[4] mehr. Die Beyspiele sind aber [...] unbeweisend, wenn ihr Sinn[1] nicht völlig der angezeigte ist. Wofern der Verfasser des Wörterbuchs, in Ansehung der Beyspiele, seine Halbkentniß oft verräth; so schmeichelt er sich umsonst gehört zu werden. Er hat seine Stimme[5] verloren.
[8] Schiller, an Goethe (29. 9. 1794), NA 27, 52: Er äusert den Wunsch, daß wir seinem Associé, einen jungen Gelehrten, in unserm Ausschuß eine consultative Stimme geben möchten. [...] Ich glaube [...], daß man wohl thut, diesen Mann so sehr als möglich in das Intereße[3] unsrer Unternehmung zu ziehen, und ihm also wohl eine rathgebende Stimme in unserm Ausschuß zugestehen kann.
[9] A. W. Schlegel, an L. Tieck (10. 7. 1801), L, 84: Du krittelst über alles ohne irgend etwas zu fördern, und aus Empfindlichkeit darüber, daß ich, wie du behauptest, dir keine Stimme lasse, (da ich dir doch alles und jedes vorlege) [...] setzest du mit Fleiß Abweichungen voraus, wo gar keine sind. ➢ vgl. [10]
[10] L. Tieck, an A. W. Schlegel (Anf. Jul. 1801), L, 79: Ich schicke die [Gedichte] von Hardenberg zurück [...]: es wäre immer besser, daß man diese unterliesse, doch scheint es einmal, ob ich gleich auch einen Herausgeber vorstellen soll, daß ich gar keine Stimme haben darf [...]. ➢ vgl. [9]
[11] Adelung, Gramm.-krit. Wb. II (21796), 600.
[12] Fichte, F. Nicolai (1801), 38.
[13] C. D. Friedrich, an E. M. Arndt (12. 3. 1814), Z, 85 f. (86).
[14] Jean Paul, Siebenkäs I (1796), 77.
[15] Kant, Gemeinspruch (1793), 279.
[16] Kant, Metaph. d. Sitt. I (1797), 202 f. (203).
[17] Klein, Rheinreise (1828), 259.
[18] Reichardt, Briefe Frankr. I (1792), 119.
[19] D. Schlegel, an L. Tieck (15. 7. 1829), L, 202 f. (203).
[20] Schleiermacher, an A. W. Schlegel (19. 5. 1804), KJ 1, 84.
[2] Fichte, F. Nicolai (1801), 1: Ich habe zu Friedrich Nicolai’s zahllosen Schmähungen und Verdrehungen meiner Schriften stillgeschwiegen, [...] indem ich in demjenigen Theile des Publikum[3], wenn es einen solchen noch giebt, in welchem Nicolai über litterarische Angelegenheiten eine Stimme[5/[3]] hat, keine zu haben begehre.
[3] G. Forster, Neuholland (1787), 303: Die Nachkommenschaft der ersten Delinquenten, die Jacob der Erste nach Virginien schickte, hat Rang und Stimme unter den Nationen[1], und wird durch Franklin und Washington die freye[5/7] Bundsgenossin der mächtigsten europäischen Staaten.
[4] G. Forster, Ansichten II (1791), 275 f. (276): Ich weiß nicht, war es diese zufällige Scene der Geschäftigkeit, oder lag es vielmehr wirklich im Charakter[1] der Flammänder, daß wir uns gleich auf den ersten Blick einen günstigeren Begriff[1] von ihnen als von ihren Brabantischen Nachbarn abstrahirten. [...] 〈276〉 [...] Eine Spur von Seelenadel konnte wirklich den Flammändern ihre freiere[6] Verfassung aufbewahrt haben. In der Versammlung ihrer Stände sind der Geistlichkeit zwei, dem Adel[2] zwei, den Städten drei, und dem platten Lande ebenfalls drei Stimmen zugetheilt; dergestalt, daß der dritte Stand allemal sicher auf die Mehrheit rechnen kann, sobald es ihm ein Ernst ist, sich dem aristokratischen Einfluß zu ent〈277〉ziehen.
[5] Goethe, an J. Chr. u. Ch. Kestner (9. 7. 1776), WA IV, 3, 81: Der Herzog [...] hat mir Siz und Stimme in seinem Geheimen Rath, und den Titel als Geheimer Legationsrath geben [...].
[6] Kant, Gemeinspruch (1793), 245 ff. (248): Derjenige nun, welcher das Stimmrecht in dieser Gesetzgebung hat, heißt ein Bürger (citoyen, d. i. Staatsbürger, nicht Stadtbürger, bourgeois). Die dazu erforderliche Qualität ist, außer der natürlichen[1] (daß es kein Kind, kein Weib[1] sei), die einzige: daß er [...] irgend ein Eigenthum habe (wozu auch jede Kunst[1], Handwerk, oder schöne[2] Kunst[1], oder Wissenschaft[2] gezählt werden kann), welches ihn ernährt; [...] 〈246〉 [...] folglich daß er niemanden als dem 〈247〉 Gemeinen Wesen im eigentlichen Sinne[1] des Worts[1] Diene. Hier sind nun Kunstverwandte und große (oder kleine) Gutseigenthümer alle einander gleich, nehmlich jeder nur zu einer Stimme[4] berechtigt. Denn, was die letztern betrift,[...] so würde es schon wider den [...] Grundsatz der Gleichheit streiten, wenn ein Gesetz sie mit dem Vorrecht des Standes privilegirte, daß ihre Nachkommen entweder immer große Gutseigenthümer (der Lehne) bleiben sollten, ohne daß sie verkauft oder durch Vererbung getheilt und also mehreren im Volk[1] zu Nutze kommen dürften, oder, auch selbst bei diesen Theilungen, niemand als der zu einer gewissen willkürlich dazu angeordneten Menschenklasse Gehörige davon etwas erwerben könnte. Der große Gutsbesitzer vernichtigt nehmlich so viel kleinere 〈248〉 Eigenthümer mit ihren Stimmen[4], als seinen Platz einnehmen könnten; stimmt also nicht in ihrem Nahmen, und hat mithin nur Eine Stimme[5]. – Da es also bloß von dem Vermögen, dem Fleiß und dem Glück jedes Gliedes des Gemeinen Wesens abhängend gelassen werden muß, daß jeder einmal einen Theil davon und alle das Ganze erwerben, dieser Unterschied aber bei der allgemeinen Gesetzgebung nicht in Anschlag gebracht werden kann: so muß nach den Köpfen derer, die im Besitzstand sind, nicht nach der Größe der Besitzungen, die Zahl der Stimmfähigen zur Gesetzgebung beurtheilt werden.
[7] Klopstock, Gramm. Gespr. (1794), 76: Der Verfasser eines Wörterbuchs giebt die Eine Stimme[4/5], welche er hat, dadurch, daß er über die Bedeutung der Worte[1] seine Meinung sagt. Jedes gutgewählte, und beweisende Beyspiel ist eine Stimme[4] mehr. Die Beyspiele sind aber [...] unbeweisend, wenn ihr Sinn[1] nicht völlig der angezeigte ist. Wofern der Verfasser des Wörterbuchs, in Ansehung der Beyspiele, seine Halbkentniß oft verräth; so schmeichelt er sich umsonst gehört zu werden. Er hat seine Stimme[5] verloren.
[8] Schiller, an Goethe (29. 9. 1794), NA 27, 52: Er äusert den Wunsch, daß wir seinem Associé, einen jungen Gelehrten, in unserm Ausschuß eine consultative Stimme geben möchten. [...] Ich glaube [...], daß man wohl thut, diesen Mann so sehr als möglich in das Intereße[3] unsrer Unternehmung zu ziehen, und ihm also wohl eine rathgebende Stimme in unserm Ausschuß zugestehen kann.
[9] A. W. Schlegel, an L. Tieck (10. 7. 1801), L, 84: Du krittelst über alles ohne irgend etwas zu fördern, und aus Empfindlichkeit darüber, daß ich, wie du behauptest, dir keine Stimme lasse, (da ich dir doch alles und jedes vorlege) [...] setzest du mit Fleiß Abweichungen voraus, wo gar keine sind. ➢ vgl. [10]
[10] L. Tieck, an A. W. Schlegel (Anf. Jul. 1801), L, 79: Ich schicke die [Gedichte] von Hardenberg zurück [...]: es wäre immer besser, daß man diese unterliesse, doch scheint es einmal, ob ich gleich auch einen Herausgeber vorstellen soll, daß ich gar keine Stimme haben darf [...]. ➢ vgl. [9]
[11] Adelung, Gramm.-krit. Wb. II (21796), 600.
[12] Fichte, F. Nicolai (1801), 38.
[13] C. D. Friedrich, an E. M. Arndt (12. 3. 1814), Z, 85 f. (86).
[14] Jean Paul, Siebenkäs I (1796), 77.
[15] Kant, Gemeinspruch (1793), 279.
[16] Kant, Metaph. d. Sitt. I (1797), 202 f. (203).
[17] Klein, Rheinreise (1828), 259.
[18] Reichardt, Briefe Frankr. I (1792), 119.
[19] D. Schlegel, an L. Tieck (15. 7. 1829), L, 202 f. (203).
[20] Schleiermacher, an A. W. Schlegel (19. 5. 1804), KJ 1, 84.
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