Wortliste
Struktur
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Semantik 
4. ›Votum, berechtigte Abgabe einer Stellungnahme im Rahmen eines formalisierten Wahlvorgangs, Abstimmungsverhalten‹, hyposem ⦿ zu 3.
Belege 
[1] Adelung, Gramm.-krit. Wb. I (21793), 73: Abmehren, [...] durch die meisten Stimmen abschaffen. Ein Gesetz abmehren.

[2] Adelung, Gramm.-krit. Wb. I (21793), 118: Einen abstimmen, dessen Stimme oder Votum durch die folgenden Vota verwerfen; für das ausländische abvotiren.

[3] Börne, Brf. Paris II (1832), 51: Auch in Belgien war der Erzherzog Carl der dritte Thron-Candidat, und hatte nach dem Herzog von Leuchtenberg die meisten Stimmen!

[4] Claudius, Asmus VIII (1812), 634: Die Stimmen waren gleich, fünf für ihn und fünf wider ihn [...].

[5] G. Forster, Ansichten I (1791), 272: Da jede Zunft vier Rathspersonen wählt, so hat die Intrigue gewonnenes Spiel bei einer so auffallenden Ungleichheit in der Zahl der Wählenden, wie sie hier in verschiedenen Zünften statt findet. Die Krämerzunft z. B. ⟨273⟩ besteht aus zwölfhundert Köpfen, und die Kupfermeisterzunft nur aus zwölfen. Wie leicht konnte man also nicht in solchen kleinen Zünften eine Mehrheit der Stimmen erkaufen, und mit derselben die Mehrheit der Bürgerschaft spotten?

[6] Herder, N. Dt. Litt. III (1767), 171: Ich werde die Stimmen sammlen.

[7] Herloßsohn, Dam. Conv. Lex. X (1838), 362: Votum, eigentlich ein Gelübde, im Sprachgebrauche aber das in einer berathenden Versammlung abgegebene Urtheil, die Stimme, für oder gegen den fraglichen Gegenstand.

[8] Heyne, Vot. Bürg. (*1769), K, 69: Herr Bürgern kenne ich nicht als blos dem Nahmen nach; ich gestehe es, daß es etwas unangenehm wird, immer Leuten seine Stimme zu geben, ohne daß man durch sein eigenes Urtheil dazu ⟨70⟩ veranlaßt wird. Seine Schrift ist durch und durch unverdauet. Er hat einige gute Sachen aufgeschnappt, das er in der Anwendung und Verbindung derselben zeigt, ist ganz unreif. [...] Wenn wir ihn nur nicht noch eingebildeter und eitler machen, so will ich ihm doch mein Votum nicht versagen.

[9] Kant, Metaph. d. Sitt. I (1797), 217 ff. (220): [W]elches Recht hat der Staat gegen seine eigene Unterthanen, sie zum Kriege gegen andere Staaten zu brauchen, ihre Güter, ja ihr Leben dabey aufzuwenden, oder aufs Spiel zu setzen: so, daß es nicht von dieser ihrem eigenen Urtheil abhängt, ob sie in den Krieg ziehen wollen oder nicht, son⟨218⟩dern der Oberbefehl des Souveräns sie hineinschicken darf? | Dieses Recht scheint sich leicht darthun zu lassen; nämlich aus dem Rechte, mit dem Seinen (Eigenthum) zu thun, was man will. [...] ⟨219⟩ [...] Dieser Rechtsgrund aber (der vermuthlich den Monarchen auch dunkel vorschweben mag) gilt zwar freylich in Ansehung der Thiere[1], die ein Eigenthum des Menschen[1] seyn können, will sich aber doch schlechterdings nicht auf den Menschen[1], vornehmlich als Staatsbürger, anwenden lassen, der im Staat immer als mitgesetzgebendes Glied betrachtet werden muß (nicht bloß als Mittel, sondern auch zugleich als Zweck an sich selbst), und der also zum Kriegführen nicht allein überhaupt, sondern auch zu jeder besondern Kriegserklärung, vermittelst seiner Repräsentanten, seine freye[5] Beystimmung geben muß, unter welcher einschränkenden Bedingung allein der Staat über seinen gefahrvollen Dienst disponiren kann. | ⟨220⟩ Wir werden also wohl dieses Recht von der Pflicht[1] des Souveräns gegen das Volk[1] (nicht umgekehrt) abzuleiten haben; wobey dieses dafür angesehen werden muß, daß es seine Stimme dazu gegeben habe, in welcher Qualität es, obzwar passiv (mit sich machen läßt), doch auch selbstthätig ist, und den Souverän selbst vorstellt.

[10] Klopstock, Gelehrtenrep. (1774), 69: Nur Eine Stimme Mehrheit gab den Ausschlag.

[11] Reichardt, Briefe Frankr. I (1792), 119: Ainsi tout artisan, tout cultivateur marié, peut être citoyen actif. [...] Comme tel il a voix dans toutes les assemblées générales, appellées primaires; il est susceptible de presque toutes les places, il peut méme étre élu membre de l'Assemblée Nationale. || Auf diese Weise kann also jeder Handwerker, jeder Ackersmann, der verheirathet ist, Aktivbürger seyn. [...] Als ein solcher hat er in allen allgemeinen Versammlungen, die man Urversammlungen nennt, das Recht seine Stimme zu geben; bei nahe zu allen Stellen ist er wahlfähig, ja sogar kann er zu einem Mitgliede der National-Versammlung erwählt werden.

[12] Reichardt, Briefe Frankr. I (1792), 232: Fünf Sechstheile der Bürger kommen nicht zu den Elektionen. Für 24 Sous hat man vom übrigen Pöbel Stimmen gekauft.

[13] Reichardt, Napoleon (1804), 390: Bei weitem der größte Theil der Nationalversammlung war gegen den Tod Ludwigs gesinnt: einige schreckende, drohende Manoeuvres der muthigen Parthei im Saale, und des Pöbels, der den Saal von aussen umgab, [...] bewirkte dennoch eine Stimmenmehrheit, wenn gleich nur von fünf Stimmen, für seinen Tod.

[14] Schiller, an W. Petersen (1. 7. 1784), NA 23, 152: Den Präsidenten habe ich schon sondiert, und seine Stimme hast Du.

[15] A. W. Schlegel, Vorles. üb. Enz. (!1803–04), KAV 3, 197: Die meisten Ämter waren jährig: an der Spitze standen die Consuln zur allgemeinen Staatsverwaltung in Krieg und Frieden, dann folgten die Prätoren, die über das Gerichtswesen, die Aedilen, die über die Polizey, und die Quästoren, die über den öffentlichen Schutz gesetzt waren. In umgekehrter Ordnung war dieß die Laufbahn der Patricier, wenn sie bis zu den höchsten Stufen gelangten; sie mußten also den ganzen Umkreis der Senatsgeschäfte innehaben. Noch mehr: auch unbeamtet ließen die Pflichten[1] der Clientela sie nicht frey[1] von Geschäften. Dieß Verhältniß bestand nämlich darin, daß eine Anzahl plebejischer Familien sich eine patricische zu Schutzherren erwählte, denen sie bey den Wahlen ihre Stimmen gaben u. s. w.; dagegen mußten die Mitglieder einer solchen patricischen Familie bereit seyn, die Rechtshändel ihrer Clienten als Sachwalter zu führen.

[16] A. W. Schlegel, Dramat. Lit. II.2 (1811), 170: Es entstehen [...] drollige Szenen [...], z. B. wie Coriolan bey den geringen Bürgern, die er wegen ihrer Feigheit im Kriege verachtet, um das Consulat werben soll, sich aber, innerlich ergrimmt, nicht zu der herkömmlichen Demuth entschließen kann, und ihnen dennoch ihre Stimmen abtrotzt. Volltext

[17] Adelung, Gramm.-krit. Wb. I (21793), 706.

[18] Börne, Jahrb. wiss. Krit. (1827), SS 1, 627.

[19] Börne, Brf. Paris V (1834), 230.

[20] Brockhaus, Conv.-Lex. I (1809), 222.

[21] Brockhaus, Conv.-Lex. III (1809), 217.

[22] Brockhaus, Conv.-Lex. IV (1809), 137.

[23] Brockhaus, Conv.-Lex. VI (1809), 354.

[24] Dietze, Vot. Bürg. (*1769), K, 70.

[25] G. Forster, Ansichten II (1791), 139 f. (140).

[26] Gatterer, Vot. Bürg. (*1769), K, 69.

[27] Kant, Gemeinspruch (1793), 245 ff. (247 f.).

[28] Klopstock, Gramm. Gespr. (1794), 76.

[29] Klopstock, Gramm. Gespr. (1794), 296.

[30] A. Müller, Beredsamk. (!1812; 1816), 152.

[31] Reichardt, Vertr. Brf. I (1804), 428 f. (429).

[32] Schiller, Demetr. (*1804–05; 1815), NA 11, 21.

[33] F. Schlegel, Bgrf. Rep. (1796), 22 f. (23).














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