In bestimmten Fällen gibt es auch persönlichen (nicht vererbbaren) Adel1; vgl. z. B. Mohl, Staatsr. Württ. I (1829), 431: „Der blos persönliche Adel steht dem erblichen Adel in Beziehung auf seine Rechte gleich, mit Ausnahme der Vererbung und des Eintrittes in die ritterschaftliche Corporation, verliehen wird er entweder vom Könige einzeln und ausdrücklich, wo denn jeder [...] Adelstitel gegeben werden kann; oder aber er ist die gesetzliche Folge der Uebertragung eines Ordens und gewisser höherer Staatsämter [...], in welchem Falle aber nur die unterste Stufe der Adelstitel angenommen werden darf.“