Vgl. Mohl, Staatsr. Württ. I (1829), 430: „Verloren geht der erbliche Adel [...] auf immer und auch für die zur Zeit des Verlustes noch nicht erzeugten Nachkommen: a) durch freiwillige, ausdrückliche Entsagung (nicht aber durch bloßen Nichtgebrauch); b) durch Verurtheilung zu Zucht- oder Arbeitshausstrafe [...]. Blos suspendirt wird er: durch Uebernahme niederer, in bloser Handarbeit bestehender Lohndienste, durch Betreibung eines Handwerkes und offenen Krames [...].“ – Ebd., 431: „Verloren geht der persönliche Adel 1) für immer: a) durch Verurtheilung zu Zucht- und Arbeitshaus; b) durch gerichtliche Entziehung des den Adel verleihenden Amtes, (bei ehrenvoller Amtsniederlegung wird er, wenigstens der Gewohnheit nach, beibehalten); c) durch Verlust des Ordens; 2) blos suspendirt aber wird er in den oben beim Erbadel bemerkten Fällen. Eine Entsagung während der Beibehaltung des Amtes oder Ordens findet nicht statt, da das Adelsprädicat eine gesetzliche Folge derselben ist: nichts aber scheint daran zu hindern, wenn auch jene freiwillig niedergelegt werden [...].“