Juristisch ist das Nobilitierungsrecht nicht unumstritten. Die Verleihung des hohen Adels1 steht nach Auffassung von Danz, Handb. dt. Privatrecht IV (1798), 59, nur dem Kaiser zu. Damit ist allerdings, im Gegensatz zu früheren Jahrhunderten, im Untersuchungszeitraum nicht mehr die Verleihung der Reichsstandschaft (d. h. Sitz und Stimme im Reichstag) verbunden (ebd., 60). Den niederen Adel kann ein Inhaber des so genannten großen Komitivs (auch: die Komitiv) verleihen: ein vom Kaiser mit einem Sonderprivileg (Privilegium Comitatus Palatini) ausgestatteter Pfalzgraf (ebd., 62; Brockhaus, Bild.-Conv.-Lex. III (1839), 471). – Die Rechtsverhältnisse ändern sich nach dem Ende des Alten Reichs: „Das Recht, Adelsbriefe zu ertheilen, hatte in Deutschland vormals nur allein der Kaiser, und dann diejenigen, welche solches in seinem Namen auszuüben befugt waren. Zu den Letzteren gehörten die Reichsverweser, und diejenigen, welche die sogenannte große Comitiv hatten. – In neuester Zeit ertheilen alle souverainen Fürsten Deutschlands in ihren Staaten die Adelswürde, die auch in allen übrigen monarchischen Staaten, in welchen sich ein solcher Geadelter niederläßt, anerkannt wird.“ (Krünitz [Korth], Oecon. Encycl. CLXII [1835], 529.)